Lebensversicherung widerrufen und alle Kosten erstattet bekommen?

Lebensversicherung widerrufen wird noch lukrativer. Der BGH konkretisierte in seinem Urteil vom 29.07.2015 frühere Urteile im Bezug auf die zu erstattenden Kosten der Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer, wenn diese ihre Lebensversicherung widerrufen haben.

Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.11.2014 IV ZR 329/14 bestätigte, dass ein Widerrspruch von Lebensversicherungsverträgen nahezu zeitlich unbegrenzt möglich ist, wenn die Widerufsbelehrungen fehlerhaft waren, hat er in seinem Urteil vom 29.07.2015 IV ZR 448/14 nun genauer definiert, welche Kosten der Versicherer erstatten muss. Bisher hieß es nur, dass die Beiträge abzüglich der Risikokosten erstattet werden müssen.

Durch das neueste Urteil wird das Lebensversicherung widerrufen noch einfacher und sinnvoller. Die Versicherungsgesellschaften werden hier verpflichtet,  einen Nutzungsersatz für bestimmte Kostenanteile zu zahlen.

Im Klartext bedeutet das:

Der Versicherungskunde kann nichts dafür, dass die Versicherungsgesellschaft Teile seiner Beiträge für Vertrieb, Verwaltung oder ähnliches verwendet hat. Der Vertrag ist aufgrund eines Fehlers der Versicherungsgesellschaft unrechtmäßig zustande gekommen. Dem Kunden hätten die Kosten also auch niemals entstehen können. Die Versicherungsgesellschaft muss deshalb ihren Kunden dafür entschädigen, dass sie die Beiträge für Kosten verwendet hat.

Entschädigung bedeutet in diesem Fall (nach dem BGH Urteil), dass die Kosten nicht nur zurückerstattet werden, sondern auch Zinsen darauf gezahlt werden müssen. Der Kunde hätte schließlich das Geld in der Zeit auch anders anlegen können.

Zitat Christian Schulz (Lebensversicherung-widerrufen24.de)

Konkret wurden dem Versicherten in dem Urteil folgende Kosten zugesprochen:

  • Abschlusskosten für den Grundvertrag
  • Abschlusskosten für Dynamikerhöhungen
  • Verwaltungskosten für den Grundvertrag
  • Verwaltungskosten für Dynamikerhöhungen
  • Ratenzahlungszuschläge für den Grundvertrag

Ebenso sind Zinsen und Erträge (Nutzungsersatz), auf die oben aufgeführten Kosten zu erstatten:

  • Laufende Überschüsse und Fondserträge
  • Rechnungsmäßige Zinsen (Grundvertrag)
  • Laufende Überschüsse (Grundvertrag)
  • Schlussüberschuss Hauptvertrag
  • Bewertungsreserven Hauptvertrag

Die Höhe der “Verzinsung” muss im Einzelfall geklärt werden und orientiert sich an den tatsächlichen Erträgen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

Folgende Posten muss die Versicherungsgesellschaft nicht erstatten:

  • Risikoanteil der Lebensversicherungsprämien
  • Risikoanteil der Berufsunfähigkeitsversicherungsprämien
  • Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag

Die Begründung, warum die Kosten für die Risikoanteile der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht erstattet werden müssen liegt darin, dass in der Vertragslaufzeit Risikoschutz bestand und dadurch eine Leistung der Versicherungsgesellschaft erbracht wurde, die auch vergütet werden muss.

Fazit:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs erleichtert das Lebensversicherung widerrufen wieder ein stückweit. Allerdings ist weiterhin davon abzuraten, auf eigene Faust zu versuchen, seine Lebensversicherung zu widerrufen. In den vorliegenden Urteilen wird klar darauf hingewiesen, dass sowohl der Widerruf als solcher als auch die aufgestellte Forderungshöhe sehr detailliert und individuell pro Vertrag und pro Versicherungsgesellschaft begründet werden muss. Es reicht nicht aus, z.B. 7% Verzinsung der Kosten zu fordern, weil die Bank X oder der Fonds Y im Zeitraum des Vertragslaufzeit diese Verzinsung erwirtschaftet hat.

Spezialisten erstellen entsprechende Gutachten zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung und der Höhe der Forderung gegen die Versicherungsgesellschaften. Der Service ist bei Lebensversicherung-widerrufen24.de für Sie kostenlos!

Wie gehen Sie nun am besten vor?

  1. Lassen Sie kostenlos einen Vertragscheck von Experten durchführen.
  2. Entscheiden Sie nach dem Vertragscheck, ob ein Widerruf und eine Rückabwicklung  der Lebensversicherung für Sie das Beste ist!
  3. Beauftragen Sie, bei Bedarf, unsere spezialisierten Anwälte und holen Sie sich Ihre Kosten samt Zinsen von der Versicherungsgesellschaft zurück.

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BGH Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 448/14

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