Unterschiede bei der Rückabwicklung von Lebensversicherungen ab dem 01.01.1991, dem 28.07.1994 und dem 01.01.2008

Im Laufe der Zeit änderten sich Bedingungen und Begriffe im Widerrufsrecht. Das Ergebnis aber bleibt gleich. Kunden bekommen durch einen Widerruf ca. 40% mehr von der Versicherung zurück als bei einer Kündigung.

Wenn es um den Widerruf und die Rückabwicklung von Lebensversicherungen geht, geistern viele verschiedene Begriffe und Daten durch die Medien und das Internet. Wir wollen hier etwas Licht ins Dunkle bringen. Jedes der oben genannten Daten steht für eine VVG Reform (Reform des Versicherungsvertragsgesetzes). Neben vielen weiteren Änderungen im VVG wurde zu diesen Zeitpunkten auch immer das Widerrufsrecht angepasst.

Die wichtigen Zeitpunkte für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungen sind:

  • 01.01.1991

  • 28.07.1994

  • 01.01.2008

Änderungen der Begriffe im Zuge der VVG Reformen spielen keine Rolle.

Begriffe im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherungen sind der Rücktritt, der Widerspruch und der Widerruf und dementsprechend gab es ein Rücktrittsrecht, ein Widerspruchsrecht und ein Widerrufsrecht inklusive der dazugehörigen Belehrungen.

Egal wie man es nennt, der Sinn bleibt gleich. Man kann einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag widerrufen, wenn man nicht richtig über sein Rücktritts-, Widerspruchs- oder Widerrufsrecht aufgeklärt wurde. Die Folge ist die Rückabwicklung des Vertrages. Kunden bekommen ihre Beiträge zurück und zusätzlich noch eine Nutzungsentschädigung. Nur einen kleinen Teil für die Risikoabsicherung (z.B. Todesfallschutz oder Berufsunfähigkeit) darf die Versicherung behalten. In Gegensatz zu einer Kündigung bekommen Kunden durch eine Rückabwicklung ca. 40% mehr Geld von der Versicherung zurück.

Relevante Änderungen im Rücktritts-, Widerspruchs- und Widerrufsrecht

Das erste wichtige Datum ist die VVG Reform zum 01.01.1991.

Mit der VVG Reform 1991 wurde erstmals ein Rücktrittsrecht für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen eingeführt. Der maßgebliche Gesetzestext findet sich unter § 8 Abs. 4 VVG a.F. und bezieht sich ausschließlich auf das Antragsmodell. Beim Abschluss von Lebensversicherungen im Antragsmodell muss der Kunde (Versicherungsnehmer) bei der Antragsstellung über sein Rücktrittsrecht aufgeklärt werden und er muss auch schon bei Antragsstellung die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erhalten. § 8 Abs. 4 VVG a.F. besagt, dass wenn die Widerrufsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war oder die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten. Der Vertrag muss dann rückabgewickelt werden.

Mit der VVG Reform, die am 28.07.1994 in Kraft trat, wurde das Widerspruchsrecht auf das Policenmodell ausgeweitet, siehe §5 VVG a.F.

Bei Verträgen, die nach dem Policenmodell abgeschlossen wurden, bekommt der Kunde nicht direkt mit dem Antrag alle Unterlagen ausgehändigt, sondern erst wenn er die Versicherungspolice zugeschickt bekommt. Dementsprechend würde eine normale 14-, oder 30-tägige Widerspruchsfrist erst dann beginnen, wenn der Kunde die Unterlagen erhalten hat (Posteingang). Auch hier gilt wieder, dass wenn die Widerspruchsbelehrung fehlte oder falsch war oder die Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht ausgehändigt wurden, kann der Kunde den Vertrag rückabwickeln und eine Nutzungsentschädigung bekommen.

Ab dem 01.01.2008 wurde das Recht auf eine „Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung“ eingeschränkt.

Die Widerrufsbelehrungen sind in sehr vielen Fällen immer noch falsch und angreifbar, aber den Kunden steht keine Nutzungsentschädigung mehr zu. Man bekommt bei einer Rückabwicklung nur noch den Rückkaufswert ausbezahlt, dann kann man den Vertrag auch normal kündigen.

Zum Zeitpunkt dieses Beitrags ist noch nicht klar, ob es für Rürup Verträge eine Ausnahme geben kann und den Kunden bei der Rückabwicklung von Rürup-Policen vielleicht doch eine Nutzungsentschädigung zusteht. Für eine konkret Aussage müssen noch einige höchstrichterliche Urteile abgewartet werden.

Fazit

Die Änderungen der Begriffe Rücktritt, Widerspruch und Widerruf spielen in der Praxis keine Rolle. In der Regel wird immer von Widerruf gesprochen, auch wenn in dem ein oder anderen Fall Rücktritt oder Widerspruch korrekter wäre.

Relevanter ist die Einführung des Widerrufsrechtes für Lebensversicherungen am 01.01.1991, die Ausdehnung des Widerrufsrechts auch auf das Policenmodell ab dem 28.07.1994 und leider die Einschränkung der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung (kein Vorteil mehr gegenüber einer Kündigung) ab dem 01.01.2008.

Wenn Sie noch einen Vertrag haben, der zwischen dem 01.01.1991 und dem 31.12.2007 abgeschlossen wurde, dann machen Sie jetzt unseren kostenlosen Vertragscheck und erfahren Sie ob auch Ihr Vertrag widerrufen werden kann und Ihnen eine Nutzungsentschädigung (durchschnittlich 11.000 EUR) zusteht. Das gilt auch für bereits gekündigte Verträge!

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