AachenMünchener Lebensversicherung verliert am Bundesverfassungsgericht

Die AachenMünchener Lebensversicherung versuchte mit einer Verfassungsbeschwerde das ewige Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge zu verhindern und ist damit gescheitert. Kunden können weiterhin ihre Lebensversicherungen widerrufen und ihr Geld zurück bekommen.

Ein guter Tag für Kunden der AachenMünchener, die ihre Lebensversicherung widerrufen möchten oder schon widerrufen haben.

Verfassungsgericht bestätigt ewiges WiderrufsrechtDie AachenMünchener Versicherung sah durch das ewige Widerrufsrecht ihre Grundrechte verletzt und hat Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht. Mit dieser Begründung hielt die AachenMünchener Versicherung auch Gelder von Kunden zurück, die bereits ihre Lebensversicherung widerrufen haben. Die AachenMünchener verfolgt bei dem Thema „Widerrufsjoker“ eine sehr inkonsequente Taktik. Hier eine Chronik:

  1. Die AachenMünchener streitet, wie alle Versicherer, jede Möglichkeit eines Widerrufs ab.
  2. Auf Druck der Anwälte und aufgrund der Eindeutigkeit der BGH Urteile zahlt die AachenMünchner erhöhte Rückkaufswerte an die Kunden aus.
  3. Die AachenMünchener übernimmt das Vokabular der Anwälte und Gerichte und zahlt „Nutzungsentschädigungen“ an Kunden aus. Die Höhe entspricht fast den Forderungen der Anwälte. Das war im Prinzip ein Anerkenntnis der Rechtslage.
  4. Sehr viele Kunden wollen nun ihre Lebensversicherung widerrufen und die AachenMünchener verlässt den kundenfreundlichen Weg. Sie stoppt Auszahlungen an Kunden mit der Begründung von vorliegenden Verfassungsbeschwerden.
  5. Die Allianz Versicherung zieht ihre Verfassungsbeschwerde zurück.
  6. Die AachenMünchener scheitert mit ihrer Beschwerde (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15).
  7. Eigentlich sollten jetzt die gestoppten Auszahlungen wieder beginnen.
  8. Wir warten ab!

Kunden können weiterhin ihre Lebensversicherung widerrufen!

Für Kunden aller Lebensversicherungsgesellschaften in Deutschland bedeutet diese Entscheidung des Verfassungsgerichts eine weitere Stärkung ihrer Position.
Lebens- und Rentenversicherungsverträge die von 1995 -2007 abgeschlossen wurden, können widerrufen werden, wenn sie nicht staatlich gefördert sind (also keine Riester, Rürup oder betrieblichen Altersvorsorgen sind) und falsche oder unvollständige Widerrufsbelehrungen enthalten.
Kunden können, wenn die Bedingungen erfüllt sind, folgende Leistungen von den Versicherungen erhalten:

  • Erstattung aller Vertriebs- und Verwaltungskosten (nicht die Risikokosten).
  • Eine Nutzungsentschädigung, sprich die Verzinsung der Kosten mit der Eigenkapitalrendite der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

Können Kunden nun leichter ihre Lebensversicherung widerrufen?

Leider nein. Denn das Problem beim Widerruf der Lebensversicherung ist nicht das „Recht haben“, das ist nun mehrfach höchstrichterlich bestätigt worden, sondern das „Recht bekommen“.
Der BGH hat die Anforderungen sehr hoch angesetzt um das Geld zugesprochen zu bekommen. Die Beweislast liegt beim Kunden. Jeder einzelne Kunde muss belegen und begründen in welchen Punkten die Widerrufsbelehrung falsch oder unzureichend ist und er muss ein Gutachten vorlegen, in dem die Höhe der Nutzungsentschädigung detailliert berechnet wird. Das ist für den „normalen“ Anwalt nahezu unmöglich, weil er nicht die notwendigen Daten von den Versicherungsgesellschaften bekommt. Viele Anwälte versuchen die Berechnung zu vereinfachen, indem sie 5% über dem Basiszinssatz für die Berechnung der Nutzungsentschädigung ansetzen. Das entspricht weder den Anforderungen des BGHs, noch dem Interesse der Kunden. Kunden können bei einer korrekten Berechnung deutlich mehr Geld bekommen.
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Veröffentlicht in AachenMünchener, Allgemein, Urteile, Widerruf.